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Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 2185/04 -

Im Namen des Volkes

 
Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 25.01.2005 über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden. Hier werden nachfolgend die Schlüsselsätze dieses Beschlusses wiedergegeben.

- Das Begehren zur Hauptsache ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

Bei der Hauptsache handelt es sich um das Recht aus Artikel 28 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes. Dort wird die Souveränität der Gemeinde, auch über ihr Finanzgebaren, festgeschrieben. Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom 19.12.2003 zwingt die Gemeinden, Gewerbesteuer zu erheben und dies zu einem Mindesthebesatz von 200%. Mit dieser Bestimmung ist die Souveränität der Gemeinde eingeschränkt worden, und dagegen wendet sich die Verfassungsbeschwerde.

- Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
- Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet.


Diese beiden Aussagen trifft das Gericht nur, wenn die Hauptentscheidung offen ist.

- Die Frage, ob sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Gewerbesteuer aus Art. 105 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG auch auf die Anordnung einer Untergrenze des Hebesatzes und damit auf den Zwang zur Erhebung der Gewerbesteuer erstreckt, ist nicht geklärt und bedarf näherer Prüfung im Hauptsacheverfahren.

- Das "Hebesatzrecht" wird zu den Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung gezählt, die von der Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst wird.

- Wenn die "Hebesatzhoheit" zum Kernbereich der Selbstverwaltung gehören sollte, könnte das Recht, den Hebesatz festzusetzen, von Vorgaben des Gesetzgebers freizuhalten sein.


Diese Aussagen zeigen sehr deutlich, daß das Bundesverfassungsgericht der Souveränität der Gemeinden einen hohen Stellenwert beimißt. Die Wahrscheinlichkeit, daß die Entscheidung in der Hauptsache zu Gunsten der Gemeinde ausfällt, ist sehr groß.

- Gewerbebetriebe könnten (wenn der Hebesatz 200% beträgt) Ihre Standortentscheidung Überprüfen. Sie könnten deshalb Ihr Gewerbe an attraktivere Standorte in Deutschland oder ins Ausland verlagern.

Das Gericht hat dieses sehr wirtschaftliche Argument aus dem Text der Beschwerde übernommen.
Offensichtlich hält das Gericht diesen Denkvorgang für richtig.

Die Kommentierung der Kernsätze geht auf Meinungsäusserungen der Berliner Rechtsanwälte Dirk Streifler und Dorit Jäger zurück, in deren Kanzleien der Text der Beschwerde verfaßt wurde.

 

Pressemitteilung vom 4. März 2010

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindesthebesatz von 200 % für die Gewerbesteuer ist verfassungskonform.

 

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